SATZUNG
in der Fassung vom 21. November 2006
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen Haus Lörick e.V.
Er ist am 04.02.1965 gegründet und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Sitz ist Düsseldorf.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, insbesondere auf dem Gebiet der Altenhilfe.
Zu diesem Zweck gewährt der Verein älteren Ehe-paaren und alleinstehenden älteren Männern und Frauen Unterkunft, Beköstigung, Pflege und Sicher-stellung der ärztlichen Versorgung, soweit sie deren bedürfen; darüber hinaus bietet er ihnen Unter-haltung, geistige Beschäftigung und seelsorgerische Betreuung. Der Verein errichtete und betreibt ein Wohnstift. Er kann weitere Wohnstifte errichten, er-werben und/oder betreiben.
§ 3
Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als die etwa eingezahlten Kapi-talanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
§ 4
Niemand darf durch Verwaltungsaus-gaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis- mäßig hohe Vergütung begünstigt wer- den.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Perso-nen sein. Über die Aufnahme der Mitglieder entschei-det die Mitgliederversammlung. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
Schließt ein Vereinsmitglied einen Hauptvertrag über die Aufnahme in eines der Wohnstifte des Vereins ab, so ruhen seine Rechte und Pflichten als Mitglied des Vereins Haus Lörick e.V. bis zur Beendigung des Hauptvertrages.
§ 6
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 7 Leitung, Verwaltung
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 8
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
1. die Wahl des Vorstandes und die Aufnahme neuer Mitglieder,
2. die Berufung zum Ehrenvorsitzenden oder Ehren-mitglied auf Vorschlag des Vorstandes,
3. die Wahl eines oder mehrerer Prüfer der Jahres-rechnung und der Geschäftsführung,
4. die Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung, des Haushalts- und Investitions-planes sowie über die Prüfungsberichte,
5. die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführer,
6. Anträge, die auf der Tagesordnung stehen oder die wenigstens 5 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingebracht werden; darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung über weitere in der Versammlung gestellte Anträge beschließen, soweit sie durch einstimmige Beschlüsse auf die Tages-ordnung gesetzt werden,
7. die Satzungsänderung,
8. die Auflösung des Vereins.
§ 9
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie ist vom Vorsitzenden des Vorstandes einzuberufen und zu leiten.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden zu berufen, und zwar aus eigenem Ermessen oder auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder. Jede Mitgliederversammlung ist eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung den Mitgliedern bekanntzugeben.
§ 10
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Das Stimmrecht kann auf ein anderes Vereinsmitglied übertragen werden, jedoch mit der Maßgabe, dass kein Mitglied mehr als 3 Stimmen abgeben kann. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwe-send oder vertreten ist.
Wird die Mitgliederversammlung zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand eingeladen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
Bei der zweiten Einladung, die unter der Beachtung der Frist des § 9 erfolgen muss, ist auf diese Rechtslage hinzuweisen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereins-auflösung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesen-den Mitglieder; § 8 Nr. 6, 2. Halbsatz ist nicht anwendbar. Über die Art der Abstimmung beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 11
Der Vorstand besteht aus höchstens sieben Mitgliedern:
1. dem Vorsitzenden,
2. ein oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
3. Beisitzern.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, bleibt aber jeweils bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Jedes Vorstandsmitglied kann sein Amt jederzeit, aber nicht zur Unzeit niederlegen.
Ist ein Vorstandsmitglied ausgeschieden, so wählt die Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied. Der Vorstand kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Arbeitsaus-schüsse bilden. Der Vorsitzende eines Ausschusses muss Mitglied des Vorstandes sein. Er wird vom Vorstand bestimmt. Ein Arbeitsausschuss gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
§12
Die Vorstandsmitglieder erhalten zum Ausgleich für ihre monatlichen Aufwendungen und Aufsichtstätig-keiten eine monatliche Pauschale. Die Pauschale wird wie folgt abgestuft:
Der Vorsitzende des Vorstandes erhält 100%, sein/e Stellvertreter je 75% und die Beisitzer je 50% von einem Maximalbetrag von 1.000,00 € / Monat.
Die Mitglieder der Arbeitsausschüsse haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
§ 13
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Die Vertretungsbefugnis ist nach außen unbeschränkt.
§ 14
Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er bestellt einen oder mehrere Geschäftsführer und regelt auch deren Stellvertretung.
Er erlässt für die Geschäftsführung eine Geschäfts-ordnung; er erteilt in diesem Rahmen Vollmachten.
Er hat die Geschäftsführung zu überwachen.
Er bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung vor.
Er beschließt über Grundstücksfragen, Aufnahme von Krediten und Darlehen, Investitionen, Geldanla-gen und über alle wichtigen Vereinsangelegenheiten, die den Rahmen der laufenden Geschäfte über-schreiten und nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
Beschlüsse des Vorstandes können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.
§ 15
Die Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
§ 16
Aufgabe der Geschäftsführung ist die Vorbereitung der laufenden Geschäfte des Vereins und, soweit hierzu in der Geschäftsordnung Vollmacht erteilt ist, deren Abschluss.
Zu den Aufgaben der Geschäftsführung gehört insbesondere:
1. die Erstellung der Vorlagen für die Mitglieder-versammlung und den Vorstand,
2. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Betriebsführung der Häuser,
3. die Einstellung des Personals im Rahmen des Stellenplanes und Entlassung, soweit sich nicht in Einzelfällen der Vorstand die Entscheidung vorbe-halten hat,
4. die Aufstellung des Haushaltsplanes mit Stellen-plan,
5. die Aufstellung der Jahresrechnung,
6. die Führung der Verzeichnisse über das beweg-liche und unbewegliche Vermögen des Vereins,
7. das Kassen- und Rechnungswesen sowie die Vorbereitung der Finanzentscheidungen
Die Geschäftsführer sind Dienstvorgesetzte der aufgrund Arbeitsvertrag tätigen Mitarbeiter.
Das Nähere regelt der Vorstand in der Geschäfts-ordnung.
§ 17
Über die Sitzungen der Organe und ihre Beschlüsse fertigen die Geschäftsführer ei-ne Niederschrift, die von ihnen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 18 Vereinsauflösung
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins bei Wegfall des Vereinszwecks (§ 2) ist das Vereins-vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten an den Paritätischen Wohlfahrtsverband in Frankfurt am Main mit der Auflage zu übertragen, das Vermögen möglichst für die Erfüllung gleicher Aufgaben, denen der Verein sich gewidmet hat, zu verwenden.
Düsseldorf, den 21.11.2006
Heinrich Salzmann
Vorsitzender
Andreas von Mallinckrodt
stellvertr. Vorsitzender